(1) 1Einfache Disziplinarmaßnahmen vollstreckt die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte. 2Wird die Disziplinarmaßnahme von einer anderen Stelle verhängt, ersucht diese Stelle die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten um die Vollstreckung. 3Andere Dienststellen sollen um die Vollstreckung nur dann ersucht werden, wenn die Soldatin oder der Soldat sich nicht innerhalb des Befehlsbereichs der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten befindet und die Vollstreckung keinen Aufschub duldet.
(2) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte oder, im Fall des Absatzes 1 Satz 3, andere Dienststellen haben auch einfache Disziplinarmaßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt sind, auf Ersuchen der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu vollstrecken.