Tools:
Update via:
§ 50 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
| |
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
| |
§ 50 Gerichtliche Zuständigkeit
§ 50 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Für gerichtliche Entscheidungen nach den §§ 48 und 49 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde des Zollfahndungsdienstes ihren Sitz hat. 2Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) 1Bei Entscheidungen über die Verwertbarkeit oder Löschung von Daten, die bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 erhoben worden sind, kann das Gericht sachkundige Bedienstete des Zollfahndungsdienstes zur Berücksichtigung von ermittlungsspezifischem Fachverstand anhören. 2Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sich das Gericht der technischen Unterstützung der Behörden des Zollfahndungsdienstes bedienen.
(3) Die Bediensteten des Zollfahndungsdienstes sind zur Verschwiegenheit über ihnen bekannt werdende Erkenntnisse, deren Löschung das Gericht anordnet, verpflichtet.
Anzeige
Zitierungen von § 50 ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ZFdG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entsprechend. (5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur ...
§ 30 ZFdG Bestandsdatenauskunft (vom 14.05.2024)
... wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entsprechend. (7) Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1, 3 und 4 ...
§ 62 ZFdG Besondere Mittel der Datenerhebung
... nachzuholen (Artikel 13 Absatz 5 des Grundgesetzes). In Fällen des Satzes 2 gilt § 50 Absatz 1 entsprechend. Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für Zwecke der ...
§ 107 ZFdG Verordnungsermächtigung
... Zuständigkeit des Amtsgerichts nach 1. § 46 Absatz 3 Satz 2, 2. § 50 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 5, § 30 Absatz 3 Satz 5 oder § 62 Absatz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 11 BestDaAAG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes (vom 02.04.2021)
... gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entsprechend. (5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die ... gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entsprechend. (7) Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/50_ZFdG.htm