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Artikel 50 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 50 Änderung des Visa-Warndateigesetzes


Artikel 50 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 VWDG § 5, § 8, § 9, § 10, § 12, § 13, § 14, § 15

Das Visa-Warndateigesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten".

b)
In der Angabe zu § 12 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Datensicherheit" die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zum Betroffenen" durch die Wörter „zur betroffenen Person"ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „zum Betroffenen" durch die Wörter „zur betroffenen Person" ersetzt.

c)
In Absatz 6 werden nach dem Wort „Datensicherheit" die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „unterrichtet" die Wörter „die Bundesbeauftragte oder" eingefügt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zum Betroffenen" durch die Wörter „zur betroffenen Person" ersetzt.

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten".

b)
In Satz 1 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

6.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 muss die betroffene Person ihre Grundpersonalien angeben."

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „Die Auskunftserteilung unterbleibt" durch die Wörter „Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht dann nicht" und die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Der Betroffene" durch die Wörter „Die betroffene Person", wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt und werden nach dem Wort „sich" die Wörter „die Beauftragte oder" eingefügt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person", wird das Wort „sein" durch das Wort „ihr" ersetzt und werden nach dem Wort „Verlangen" die Wörter „der oder" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitteilung" die Wörter „der Beauftragten oder" eingefügt und werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

7.
In § 13 Absatz 1 werden nach dem Wort „unverzüglich" die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Einschränkung der Verarbeitung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder einer betroffenen Organisation beeinträchtigt würden. Das Bundesverwaltungsamt unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, es sei denn, die Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Daten, die nur eingeschränkt verarbeitet werden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen."

cc)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt und die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

dd)
Satz 3 wird aufgehoben.

9.
In § 15 wird in Nummer 7 das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 50 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 50 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
Artikel 5 BfAAGEG Änderungen sonstiger Rechtsvorschriften
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