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§ 50a - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 50a
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren und das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbesondere zu regeln
- 1.
- die förmlichen Anforderungen an die Zulassung zur Meisterprüfung,
- 2.
- die Durchführung der Prüfung,
- 3.
- die Geschäftsverteilung und die Beschlussfassung innerhalb des Meisterprüfungsausschusses,
- 4.
- die Bildung und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl, der Qualifikation und der Gruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder,
- 5.
- die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die Prüfungskommissionen,
- 6.
- die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage eines Punktesystems sowie eines Verfahrens zur Bestimmung der abschließenden Bewertung von Prüfungsleistungen bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen durch die Mitglieder einer Prüfungskommission,
- 7.
- die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistungen und die Befreiung von Prüfungsteilen oder Prüfungsleistungen,
- 8.
- die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse binnen einer bestimmten Frist, längstens eines Monats, sowie die Erteilung der Prüfungszeugnisse,
- 9.
- der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen,
- 10.
- die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,
- 11.
- die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit von Wiederholungsprüfungen und
- 12.
- die Niederschrift über die Meisterprüfung.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus Vorschriften enthalten
- 1.
- zur Berufung der prüfenden Personen nach § 48a Absatz 2 und 3 sowie
- 2.
- zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen.
(3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von seiner Befugnis nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, keinen Gebrauch macht, kann eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zulassungsverfahren und das Prüfungsverfahren regeln.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze G. v. 9. November 2022 BGBl. I S. 2009 m.W.v. 16. November 2022
Frühere Fassungen von § 50a Handwerksordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.11.2022 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2009 |
aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1654 |
aktuell | vor 01.07.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 50a Handwerksordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50a HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 HwO (vom 01.07.2021)
... (5) Nähere Einzelheiten können in Rechtsverordnungen nach § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 geregelt ...
§ 51a HwO (vom 01.08.2024)
... 46 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des § 46 Absatz 5 an die Stelle des § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 der § 51d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 ...
§ 106 HwO (vom 23.01.2024)
... der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3, 12. der Erlaß der Vorschriften über die ...
§ 119 HwO *) (vom 01.07.2021)
... und die nach § 45 Abs. 1 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie die nach § 50a oder § 51d dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bis zum Erlass neuer ...
§ 122a HwO (vom 01.07.2021)
... insbesondere solche nach §§ 48a, 51c, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a oder § ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)Artikel 1 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Sonstige
Verordnung zur Neuregelung des MeisterprüfungsverfahrensrechtsV. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Artikel 1 5. HwOuaHwRÄndG Änderung der Handwerksordnung
... Angabe „§ 50c" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „ § 50a " durch die Angabe „§ 50b" ersetzt. 4. In § 16 Absatz 2 werden ... „(5) Nähere Einzelheiten können in Rechtsverordnungen nach § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 geregelt werden." 10. § 47 wird wie folgt geändert: a) ... nachweisen." 14. § 50 wird durch die folgenden §§ 50 und 50a ersetzt: „§ 50 Die durch die Durchführung der ... der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. § 50a (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im ... das Zulassungsverfahren und das Prüfungsverfahren regeln." 15. Die bisherigen §§ 50a und 50b werden die §§ 50b und 50c. 16. § 51a wird wie folgt ... 46 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des § 46 Absatz 5 an die Stelle des § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 der § 51d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 tritt." 17. ... der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,". b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe ... 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 oder § 51a Abs. 7" durch die Angabe „ § 50a oder § 51d" ersetzt. 27. Dem § 120 wird folgender Absatz 3 ... insbesondere solche nach §§ 48a, 51c, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a oder § 51d." 30. Nach § 123 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ...
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 2 GewOuaÄndG Änderung der Handwerksordnung
... 1, § 42e Absatz 1, den §§ 42i, 42j, 42o, 42u Absatz 2 Satz 2, § 45 Absatz 1, § 50a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 , § 50b Satz 1, § 51a Absatz 2, § 51d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 51e Satz ...
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