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§ 50c - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 50c
(1) 1Die Gleichwertigkeit ist festzustellen,
- 1.
- wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Ausbildungsnachweis besitzt, der im Ausland erworben wurde, und
- 2.
- dieser Ausbildungsnachweis - soweit erforderlich - unter Berücksichtigung sonstiger Befähigungsnachweise der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk gleichwertig ist.
(2) Ein Ausbildungsnachweis - soweit erforderlich - unter Berücksichtigung sonstiger Befähigungsnachweise ist als gleichwertig anzusehen, sofern
- 1.
- der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, bezogen auf die Meisterprüfung, in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten belegt,
- 2.
- die Antragstellerin oder der Antragsteller im Ausbildungsstaat zur Ausübung des zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks berechtigt ist oder die Berechtigung zur Ausübung des zu betreibenden Handwerks aus Gründen verwehrt wurde, die der Ausübung im Inland nicht entgegenstehen, und
- 3.
- zwischen der nachgewiesenen Befähigung und der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(3) Wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Befähigung und der entsprechenden Meisterprüfung liegen vor, sofern
- 1.
- sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich wesentlich von den Fertigkeiten und Kenntnissen der entsprechenden Meisterprüfung unterscheiden; dabei sind Inhalt und Dauer der Ausbildung zu berücksichtigen,
- 2.
- die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse maßgeblich für die Ausübung zumindest einer wesentlichen Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks sind und
- 3.
- die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.
(4) 1Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nicht oder nur teilweise vorlegen, bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Nachweise oder sind diese inhaltlich nicht ausreichend, kann die Handwerkskammer, insbesondere in Fällen, in denen bei der Gleichwertigkeitsfeststellung Berufserfahrung herangezogen wird, die für einen Vergleich mit der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk relevanten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers im Rahmen geeigneter Verfahren feststellen. 2Geeignete Verfahren sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche sowie praktische und theoretische Prüfungen.
(5) 1Sofern die Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede zu der entsprechenden Meisterprüfung nicht festgestellt werden kann, kann die Handwerkskammer zur Feststellung der Gleichwertigkeit die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung ist, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen. 2Verlangt die Handwerkskammer eine Eignungsprüfung, soll sie ermöglichen, dass diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden kann.
(6) 1§ 8 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Im Übrigen sind die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes über reglementierte Berufe sowie § 17 anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1654 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 50c Handwerksordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1654 |
aktuell vorher | 06.07.2017 | Artikel 6 Zweites Bürokratieentlastungsgesetz vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2143 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
aktuell | vor 01.04.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 50c Handwerksordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50c HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 HwO (vom 16.11.2022)
... nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes ...
§ 40a HwO (vom 01.07.2021)
... ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. § 50c Absatz 4 gilt entsprechend. Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ...
§ 51g HwO (vom 01.07.2021)
... mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. § 50c gilt ...
§ 91 HwO (vom 01.07.2021)
... 47 Abs. 2) zu führen, 6a. die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50c , 51g), 7. die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Artikel 1 5. HwOuaHwRÄndG Änderung der Handwerksordnung
... 2. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „§ 50b" durch die Angabe „ § 50c " ersetzt. 3. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50a" durch ... 8. In § 40a Satz 2 wird die Angabe „§ 50b Absatz 4" durch die Angabe „ § 50c Absatz 4" ersetzt. 9. § 46 wird wie folgt geändert: a) ... 15. Die bisherigen §§ 50a und 50b werden die §§ 50b und 50c . 16. § 51a wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt ... § 51g und in dessen Satz 2 wird die Angabe „§ 50b" durch die Angabe „ § 50c " ersetzt. 21. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...
Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2143
Artikel 6 2. BükrEG Änderung der Handwerksordnung
... der Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich sind" ersetzt. 4. Dem § 50b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Verlangt die Handwerkskammer eine ...
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