(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
- der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
- 2.
- das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) 1Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
- 1.
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
- 2.
- die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
2Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
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§ 127 ZPO Entscheidungen (vom 01.01.2020) ... findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die ...
G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302