In
§ 6 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, werden die Wörter „Je drei Abschriften" durch das Wort „Diese" und wird das Wort „einzusenden" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.