Artikel 51 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 51 Änderung des Heimarbeitsgesetzes


Artikel 51 ändert mWv. 1. Januar 2025 HAG § 6

In § 6 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, werden die Wörter „Je drei Abschriften" durch das Wort „Diese" und wird das Wort „einzusenden" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.



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