§ 51 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 51 Atemschutzgerättragende Personen



(1) Wer eine Bescheinigung als atemschutzgerättragende Person erwerben will, muss

1.
mindestens 18 Jahre alt sein und

2.
die erforderliche Eignung besitzen, um Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a des ES-TRIN zur Rettung von Personen benutzen zu können.

(2) Die erforderliche Eignung ist vorhanden, wenn die betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähigung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs nachweist.



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