(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auf Antrag des Herstellers gemäß
§ 41 Absatz 1 Nummer 1 durch eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des
§ 41, der
§§ 42 und
44 oder der
§§ 43 und
44 voraussichtlich entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen dies erkennen lassen.
(2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.