§ 51 Sprache des Diplomkolloquiums
1Das Diplomkolloquium wird in deutscher Sprache abgehalten. 2Wird die Diplomarbeit in englischer oder französischer Sprache verfasst, kann das Kolloquium in Absprache mit der Erstprüferin oder dem Erstprüfer sowie der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer in der Fremdsprache abgehalten werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/51_GADVDV.htm