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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

§ 51 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 51 Präsentation und Verteidigung der Bachelorthesis



(1) Zur Präsentation und Verteidigung der Bachelorthesis wird zugelassen, wer die Bachelorthesis bestanden hat.

(2) Mit der Präsentation und der Verteidigung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er gesichertes Wissen in den Themengebieten besitzt, die sie oder er in der Bachelorthesis bearbeitet hat, und dass sie oder er die angewendeten Methoden und die erzielten Ergebnisse erläutern und begründen sowie sich mit Einwänden auseinandersetzen kann.

(3) 1Präsentation und Verteidigung werden als Einzelprüfungen durchgeführt und von zwei Prüfenden bewertet. 2Die Präsentation dauert in der Regel 15 Minuten. 3Die sich daran anschließende Verteidigung soll mindestens 20 und höchstens 40 Minuten dauern.

(4) 1Die Präsentation und Verteidigung sind hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende dem nicht widerspricht. 2Unabhängig vom Einverständnis der oder des Studierenden

1.
können Angehörige des Prüfungsamtes bei der Präsentation und der Verteidigung anwesend sein und

2.
kann das Prüfungsamt allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass Personen bei der Präsentation und der Verteidigung anwesend sind, die mit der Ausbildung der Studierenden befasst sind, aber nicht der Hochschule angehören.

3Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen anfertigen. 4Bei den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleistung dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.