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§ 51 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 51 Verhinderung, Rücktritt und Säumnis



(1) 1Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich nachzuweisen. 2Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der vom Prüfungsamt beauftragt worden ist.

(2) Anwärterinnen oder Anwärter können aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Prüfungsamts von der Prüfung zurücktreten.

(3) 1Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. 2Das Prüfungsamt entscheidet, ob und inwieweit bereits abgelegte Prüfungsteile gewertet werden. 3Es bestimmt, wann nicht gewertete Prüfungsteile wiederholt und versäumte Prüfungsteile nachgeholt werden.

(4) 1Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter ohne Entschuldigung eine Prüfung oder einen Prüfungsteil, so entscheidet das Prüfungsamt, ob

1.
die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt werden kann,

2.
die Prüfung oder der Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewertet wird oder

3.
die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wird.

2Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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Zitierungen von § 51 GfwtDBwVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 GfwtDBwVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GfwtDBwVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 GfwtDBwVDV Durchführung der schriftlichen Prüfung
... Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 51 verfahren, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. (4) Die ...