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§ 51 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)
V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte
§ 51 Prüfungsakten; Einsichtnahme
(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:
- 1.
- der Einsatzplan,
- 2.
- die Bewertungen der Leistungsnachweise,
- 3.
- die Praktikumsbewertungen,
- 4.
- die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen,
- 5.
- die Protokolle der schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
- 6.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Bestehen der Zwischenprüfung oder der Bescheid über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
- 7.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder der Bescheid über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
- 8.
- Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,
- 9.
- das Protokoll über den mündlichen Teil der Abschlussprüfung und
- 10.
- die Feststellung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung.
(3) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung gewährt der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte.
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