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§ 51 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)
Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 51 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 51 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vorlegt, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, hat sie bei Feststellung eines wesentlichen Unterschiedes folgende Maßnahme als Anpassungsmaßnahme zu absolvieren:
- 1.
- eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt, oder
- 2.
- einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.
(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.
Zitierungen von § 51 MTBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 MTBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 MTBG Anpassungsmaßnahmen
... gleichwertig, ist für eine Anerkennung eine Anpassungsmaßnahme nach § 50 oder § 51 durchzuführen. (2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der ...
§ 69 MTBG Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (vom 16.12.2023)
... zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 50 und 51 dieses Gesetzes, e) das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen ...
Zitat in folgenden Normen
MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 75 MTAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 51 Absatz 2 des MT-Berufe-Gesetzes ablegen kann. (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten ...
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