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§ 51 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 51 Gesamtpunktzahl und Prüfungsgesamtnote
§ 51 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Prüfungsausschuss hat die vom Prüfling in der Prüfung erzielte Gesamtpunktzahl zu berechnen, wobei jede in den beiden vierstündigen Klausuren als Endbewertung erzielte Punktzahl mit 18 Prozent, jede in den beiden dreistündigen Klausuren als Endbewertung erzielte Punktzahl mit 14 Prozent und die in der mündlichen Prüfung als Endbewertung erzielte Punktzahl mit 36 Prozent in die Gesamtnote einfließt. 2Die Gesamtpunktzahl wird bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die nach Absatz 1 berechnete Gesamtpunktzahl um bis zu einem Punkt anheben, wenn ein Prüfling in einer Klausur oder in der mündlichen Prüfung in außergewöhnlichem Maß Verständnis, Kenntnisse oder Fähigkeiten gezeigt hat, die in dem berechneten Ergebnis nicht angemessen zum Ausdruck kommen, und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.
(3) Den Gesamtpunktzahlen entsprechen folgende Prüfungsgesamtnoten:
14,00 | bis 18,00 | sehr gut |
11,50 | bis 13,99 | gut |
9,00 | bis 11,49 | vollbefriedigend |
6,50 | bis 8,99 | befriedigend |
4,00 | bis 6,49 | ausreichend |
1,50 | bis 3,99 | mangelhaft |
0 | bis 1,49 | ungenügend. |
(4) Ein Prüfling, dessen Gesamtpunktzahl unter 4,00 liegt, hat die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 51 PatAnwAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatAnwAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47 PatAnwAPrV Prüfungsausschuss
... mit Stimmenmehrheit. § 50 Absatz 4 bleibt unberührt. Im Fall des § 51 Absatz 2 ist erforderlichenfalls § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend ...
§ 52 PatAnwAPrV Niederschrift und Bekanntgabe
... Prüfungsleistung nach § 50 Absatz 4, 5. die berechnete Gesamtpunktzahl nach § 51 Absatz 1 , 6. eine angehobene Gesamtpunktzahl nach § 51 Absatz 2, 7. die ... Gesamtpunktzahl nach § 51 Absatz 1, 6. eine angehobene Gesamtpunktzahl nach § 51 Absatz 2 , 7. die Prüfungsgesamtnote nach § 51 Absatz 3, 8. nach § 53 ... angehobene Gesamtpunktzahl nach § 51 Absatz 2, 7. die Prüfungsgesamtnote nach § 51 Absatz 3 , 8. nach § 53 Absatz 1 und 2 gerügte Mängel, verlängerte ...
§ 54 PatAnwAPrV Erste Wiederholungsprüfung (vom 01.08.2022)
... (5) Für die Wiederholungsprüfung gelten im Übrigen die §§ 37 bis 53 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des Absatzes 2 die ...
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