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§ 51 - Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 51 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
§ 51 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass ihr vom marktbeherrschenden Unternehmen die erforderlichen Unterlagen und Informationen vorgelegt werden, insbesondere:
- 1.
- Angaben über den aktuellen und erwarteten Umsatz, die aktuellen und erwarteten Absatzmengen, die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2 und der Deckungsbeiträge für die fünf zurückliegenden Jahre sowie für das Antragsjahr und die darauffolgenden vier Jahre,
- 2.
- die letzten drei Jahresabschlüsse nach dem Handelsgesetzbuch,
- 3.
- detaillierte Leistungsbeschreibungen, einschließlich Angaben zur Qualität der Leistung und der vorgesehenen allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- 4.
- Angaben über die finanziellen Auswirkungen auf die Kunden, insbesondere im Hinblick auf die Nachfragestruktur von Privat- und Geschäftskunden sowie auf Wettbewerber, die die Leistung als Vorleistung beziehen,
- 5.
- bei Entgeltdifferenzierungen Angaben zu den Auswirkungen auf die betroffenen Kundengruppen, zwischen denen differenziert wird, sowie die sachliche Rechtfertigung für die beabsichtigten Differenzierung sowie
- 6.
- sonstige Unterlagen und Angaben, die zur sachgemäßen Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren der Entgeltregulierung von der Bundesnetzagentur als erforderlich angesehen werden.
(2) 1Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 umfassen insbesondere die unter Berücksichtigung der Festlegung nach § 52 Absatz 1 aufbereiteten Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen, einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente. 2Sofern das betroffene Unternehmen nicht nach § 52 Absatz 1 verpflichtet wurde, hat es Nachweise für die Kosten, die sich der Leistung unmittelbar zuordnen lassen, vorzulegen. 3§ 52 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Kostennachweise müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur, eine Quantifizierung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sowie eine Entscheidung innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Frist ermöglichen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von auf Postmärkten tätigen Unternehmen, die nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, Angaben nach Absatz 1 verlangen, wenn dies zur sachgerechten Durchführung der Entgeltregulierung zwingend erforderlich ist.
(4) Unternehmen haben die Unterlagen und Informationen nach Absatz 1 in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dass Entgelte oder Entgeltänderungen, einschließlich der jeweiligen Leistungsbeschreibung, in einer bestimmten Form zu veröffentlichen sind.
(6) Zur Durchsetzung von Anordnungen nach den Absätzen 1, 3 und 5 kann nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.
Zitierungen von § 51 PostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 PostG Marktmachtübertragung
... des § 39 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 bis 3 und den Vorgaben des § 51 Absatz 1, 2, 4 und 6 sowie des § 52 entsprechend unterliegt, wenn die Gefahr besteht, dass es seine Marktmacht ...
§ 43 PostG Einzelentgeltgenehmigung
... 1 hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen nach § 51 Absatz 1 vorzulegen. Bei Entgeltanträgen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie im ...
§ 49 PostG Nachträgliche Entgeltregulierung
... Entgelte kann die Bundesnetzagentur gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, die in § 51 Absatz 1 genannten Nachweise vorzulegen. (3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb von ...
§ 85 PostG Zusammenarbeit mit anderen Behörden
... von Maßnahmen nach § 39 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 bis 3, nach § 51 Absatz 1, 2, 4 und 6 und nach § 52 in den Fällen des § 41 Absatz 1, in denen die Gefahr der ...
§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... § 49 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 49 Absatz 5, nach § 51 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 51 Absatz 3, nach § 57 Absatz 3, auch in Verbindung mit § ... jeweils auch in Verbindung mit § 49 Absatz 5, nach § 51 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 51 Absatz 3 , nach § 57 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 Satz 3, oder nach § 58 ...
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