Tools:
Update via:
§ 51 - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 8d G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1 Sozialgesetzbuch
| |
§ 51 Rückgabe von Urkunden und Sachen
§ 51 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. 2Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. 3Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
Zitierungen von § 51 SGB X
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 SGB X verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB X selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV)
V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2350; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
§ 7 KHSFV Rückforderung und Verzinsung von Fördermitteln (vom 01.01.2020)
... Sicherung und für die Erstattung von Fördermitteln gelten die §§ 44 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch . (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht ...
§ 24 KHSFV Rückforderung, Verzinsung und Bewirtschaftung von Fördermitteln (vom 29.10.2020)
... Sicherung und für die Erstattung von Fördermitteln gelten die §§ 44 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch . (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 2 KHZG Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
... Sicherung und für die Erstattung von Fördermitteln gelten die §§ 44 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch . (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht Rückforderungsansprüche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/51_SGB_X.htm