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§ 51 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
§ 51 Studienfächer und Gesamtstunden
§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge. 2Die Studienfächer und Vorgaben zu Mindestunterrichtsstunden in einzelnen Studienfächern sind der Anlage 11 zu entnehmen. 3Die Wahl der Lehrveranstaltungsform richtet sich nach den Studienzielen.
(2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 2.200 Unterrichtsstunden.
Zitierungen von § 51 StBAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBAPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/51_StBAPO.htm