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§ 51 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 51 Studienfächer und Gesamtstunden



(1) 1Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge. 2Die Studienfächer und Vorgaben zu Mindestunterrichtsstunden in einzelnen Studienfächern sind der Anlage 11 zu entnehmen. 3Die Wahl der Lehrveranstaltungsform richtet sich nach den Studienzielen.

(2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 2.200 Unterrichtsstunden.



 

Zitierungen von § 51 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 11 StBAPO (zu § 51 Absatz 1) Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindestunterrichtsstunden für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst