Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 51 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 51 Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber



(1) Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die in § 50 Absatz 2 genannten Anlagen bemisst sich ab dem 1. Januar 2024 nach den für neue Marktteilnehmer geltenden Regeln nach Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842.

(2) Zuteilungsentscheidungen für die Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 bleiben von den Änderungen in Artikel 10a Absatz 3 und 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie unberührt.