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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 51 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 51 Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung
§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Beim Verhängen einer einfachen Disziplinarmaßnahme kann die Vollstreckung fünf Monate ausgesetzt werden, um der Soldatin oder dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu bewähren. 2Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung soll nur einmal und nur dann gewährt werden, wenn gegen die Soldatin oder den Soldaten bisher keine oder nur geringfügige Strafen oder Disziplinarmaßnahmen verhängt worden waren und von der Aussetzung ein günstiger erzieherischer Erfolg zu erwarten ist. 3Die Aussetzung der Vollstreckung kann mit einer erzieherischen Maßnahme verbunden werden.
(2) 1Die Bewährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. 2Wird gegen die Soldatin oder den Soldaten bis zum Ablauf der Bewährungsfrist wegen einer Tat, die während der Bewährungsfrist begangen wird, keine Strafe oder Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, so ist die Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme erlassen. 3Anderenfalls ist die Disziplinarmaßnahme zu vollstrecken.
(3) Im Übrigen darf die Vollstreckung nur aus dringenden Gründen aufgeschoben oder unterbrochen werden.
Zitierungen von § 51 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 WDO Verhängen der Disziplinarmaßnahme
... nicht mehr aufheben, ändern oder unvollstreckt lassen. Die §§ 39, 51 Absatz 3 und § 58 Absatz 3 bleiben ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/51_WDO.htm