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§ 51 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 51 Löschung



1Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 47 Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu löschen, soweit sie

1.
für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind,

2.
nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden oder

3.
nicht mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von Bedeutung sind.

2Die Löschung ist zu protokollieren. 3Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach § 93 gespeichert bleiben, sind in ihrer Verarbeitung einzuschränken; sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden.