1Für Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen und deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis 2 Cent pro Kilowattstunde oder weniger beträgt.
2Die
§§ 51 und
51a sind auf diese Anlagen nicht anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 52
Artikel 1 EEGBiogFlÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... wird nach der Angabe zu § 51a folgende Angabe eingefügt: „ § 51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven ... erzeugten Strommenge" eingefügt. 11. Nach § 51a wird folgender § 51b eingefügt: „§ 51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für ... 11. Nach § 51a wird folgender § 51b eingefügt: „ § 51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven ... Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden. § 3 Nummer 7a und 47b, § 39i Absatz 2a und § 51b sind nicht auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden." 13. § 101 wird wie folgt ... 2 Satz 1 und 2, Absatz 2a, § 44b Absatz 1 Satz 3, § 50a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 51b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission ...