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§ 51b - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 52
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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§ 51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen
1Für Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen und deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis 2 Cent pro Kilowattstunde oder weniger beträgt. 2Die §§ 51 und 51a sind auf diese Anlagen nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung G. v. 21. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 52 m.W.v. 25. Februar 2025
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Frühere Fassungen von § 51b EEG 2023
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.02.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung vom 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 52 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 51b EEG 2023
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51b EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG 2023 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 85 EEG 2023 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 25.02.2025)
... einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b ...
§ 100 EEG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 25.02.2025)
... 2025 geltenden Fassung anzuwenden. § 3 Nummer 7a und 47b, § 39i Absatz 2a und § 51b sind nicht auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden. (38) Für Biogasanlagen, ...
§ 101 EEG 2023 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt (vom 25.02.2025)
... 2 Satz 1 und 2, Absatz 2a, § 44b Absatz 1 Satz 3, § 50a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 51b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission ...
Anlage 1 EEG 2023 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie (vom 25.02.2025)
... - „AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, in den Fällen des § 23c ist dies der Gesamtwert ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 52
Artikel 1 EEGBiogFlÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... wird nach der Angabe zu § 51a folgende Angabe eingefügt: „ § 51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven ... erzeugten Strommenge" eingefügt. 11. Nach § 51a wird folgender § 51b eingefügt: „§ 51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für ... 11. Nach § 51a wird folgender § 51b eingefügt: „ § 51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven ... Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden. § 3 Nummer 7a und 47b, § 39i Absatz 2a und § 51b sind nicht auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden." 13. § 101 wird wie folgt ... 2 Satz 1 und 2, Absatz 2a, § 44b Absatz 1 Satz 3, § 50a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 51b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission ...
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