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§ 51b - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 51b
(1) 1Die Handwerkskammer errichtet an ihrem Sitz für ihren Bezirk Meisterprüfungsausschüsse. 2Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Meisterprüfungsausschüsse errichten.
(2) 1Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern; für jedes Mitglied können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. 2Mitglieder und Stellvertreter werden für längstens fünf Jahre ernannt. 3Mitglieder nach Absatz 5 und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung ernannt, die ihrerseits Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen sollen; § 47 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe tätig zu sein; er soll dem zulassungsfreien Handwerk oder dem handwerksähnlichen Gewerbe, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.
(4) Ein Beisitzer muss das zulassungsfreie Handwerk oder das handwerksähnliche Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem zulassungsfreien Handwerk oder in diesem handwerksähnlichen Gewerbe
- 1.
- die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
- 2.
- das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.
(5) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe tätig ist.
(6) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.
(7) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden.
(8) 1Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitglieds, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. 2Für die Stellvertreter gilt Absatz 7 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1654 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 51b Handwerksordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1654 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522 |
aktuell | vor 01.01.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 51b Handwerksordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51b HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)
Artikel 1 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
§ 15 MPVerfV Prüfungsaufgaben
... Teile I und II der Meisterprüfung jedenfalls die Beisitzer nach § 48 Absatz 3 und 4 oder § 51b Absatz 4 und 5 der Handwerksordnung mit und 2. für die Teile III und IV der Meisterprüfung jedenfalls der ... die Teile III und IV der Meisterprüfung jedenfalls der Beisitzer nach § 48 Absatz 5 oder § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung mit. Der Meisterprüfungsausschuss kann in seinen Beschlüssen ...
Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung
... bis 42q" ersetzt. b) Im Dritten Teil wird die Angabe „§§ 51a bis 51b " durch die Angabe „§§ 51a bis 51d" ersetzt. 2. In § 7 ... Teil wird die Angabe „§§ 51a bis 51b" durch die Angabe „§§ 51a bis 51d" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 2 Satz 3 werden die Angabe „§ 42 ... ersetzt. 25. Nach § 51a werden die folgenden §§ 51b und 51c neu eingefügt: „§ 51b (1) Die Handwerkskammer ... 51a werden die folgenden §§ 51b und 51c neu eingefügt: „§ 51b (1) Die Handwerkskammer errichtet an ihrem Sitz für ihren Bezirk ... des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt." 26. Der bisherige § 51b wird § 51d. 26a. In § 90 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ... 3" eingefügt. 28. In § 117 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 51b " durch die Angabe „§ 51 d" ersetzt. 29. § 118 Abs. 1 wird wie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Artikel 1 5. HwOuaHwRÄndG Änderung der Handwerksordnung
... 7 der § 51d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 tritt." 17. § 51b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... berufen werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 7 entsprechend." 18. Nach § 51b werden die folgenden §§ 51c und 51d eingefügt: „§ 51c ...
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 BBMoSG Änderung der Handwerksordnung
... „§ 45 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden." 34. § 51b Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) § 34 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 ist ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO)
V. v. 17.12.2001 BGBl. I S. 4154; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
§ 17 MPVerfVO Durchführung mündlicher Prüfungen, Ergänzungsprüfungen, Bewertung (vom 01.01.2012)
... muss eines der beauftragten Mitglieder die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen. Der Meisterprüfungsausschuss kann bestimmen, ...
§ 18 MPVerfVO Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung (vom 01.01.2012)
... Eines der beauftragten Mitglieder muss die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen. (3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung ...
§ 19 MPVerfVO Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung (vom 01.01.2012)
... beauftragt sind, muss eines die Voraussetzungen des § 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung erfüllen. (3) Die Aufsicht führende Person ...
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