§ 51f
1Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach
§ 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat.
2§ 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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interne Verweise§ 117 HwO (vom 01.07.2021) ... Absatz 4 Satz 3, § 42d Absatz 4 Satz 3, § 42f Absatz 4 Satz 1, § 51 Absatz 1 oder § 51f Satz 1 eine dort genannte Abschluss- oder Ausbildungsbezeichnung führt. (2) Die ...
Zitat in folgenden NormenBildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung ... wird die Angabe „§§ 51a bis 51b" durch die Angabe „§§ 51a bis 51d " ersetzt. 2. In § 7 Abs. 2 Satz 3 werden die Angabe „§ 42 Abs. 2 ... bleiben unberührt." 26. Der bisherige § 51b wird § 51d . 26a. In § 90 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Artikel 1 5. HwOuaHwRÄndG Änderung der Handwerksordnung ... 19. Die bisherigen §§ 51c und 51d werden die §§ 51e und 51f . 20. Der bisherige § 51e wird § 51g und in dessen Satz 2 wird die Angabe ... In § 117 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 51d" durch die Angabe „ § 51f " ersetzt. 26. In § 119 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. ...
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 BBMoSG Änderung der Handwerksordnung ... die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat. Die §§ 51 und 51d bleiben unberührt. § 42d (1) Den Fortbildungsabschluss Master ... § 34 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 ist entsprechend anzuwenden." 35. Dem § 51d wird folgender Satz angefügt: „§ 51 Absatz 2 ist entsprechend ... Absatz 4 Satz 3, § 42d Absatz 4 Satz 3, § 42f Absatz 4 Satz 1, § 51 Absatz 1 oder § 51d Satz 1 eine dort genannte Abschluss- oder Ausbildungsbezeichnung führt." 37. In ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
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