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§ 51g - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 51g
1Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. 2§ 50c gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1654 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 51g Handwerksordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1654 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
aktuell | vor 01.04.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 51g Handwerksordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51g HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22b HwO (vom 01.08.2024)
... Fachrichtung bestanden hat oder 6. eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51g oder einen Bildungsabschluss besitzt, dessen Gleichwertigkeit nach anderen rechtlichen Regelungen ...
§ 91 HwO (vom 01.07.2021)
... Abs. 2) zu führen, 6a. die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50c, 51g ), 7. die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 4 BVaDiG Änderung der Handwerksordnung
... Fachrichtung bestanden hat oder 6. eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51g oder einen Bildungsabschluss besitzt, dessen Gleichwertigkeit nach anderen rechtlichen Regelungen ...
Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Artikel 1 5. HwOuaHwRÄndG Änderung der Handwerksordnung
... 22b Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 51e" durch die Angabe „ § 51g " ersetzt. 6. § 34 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 ... 51c und 51d werden die §§ 51e und 51f. 20. Der bisherige § 51e wird § 51g und in dessen Satz 2 wird die Angabe „§ 50b" durch die Angabe „§ ...
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
Artikel 2 GewOuaÄndG Änderung der Handwerksordnung
... wie folgt geändert: 1. In § 51a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 51e " durch die Angabe „§ 40a" ersetzt. 2. § 90 Absatz 5 Satz 1 ...
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