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§ 52 - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 52 Beanstandungen



(1) 1Stellt das administrative Kontrollorgan im Rahmen seiner Kontrollzuständigkeit einen rechtswidrigen Zustand fest, kann es gegenüber dem Bundesnachrichtendienst eine Beanstandung aussprechen. 2Vor dem Ausspruch der Beanstandung hört das administrative Kontrollorgan den Bundesnachrichtendienst an.

(2) 1Spricht das administrative Kontrollorgan eine Beanstandung aus und wird dieser Beanstandung nicht innerhalb einer vom administrativen Kontrollorgan festgesetzten und angemessenen Frist abgeholfen, so kann das administrative Kontrollorgan die Beanstandung an das Bundeskanzleramt richten. 2Das Bundeskanzleramt nimmt zur Beanstandung Stellung.

(3) Hält das administrative Kontrollorgan auch nach Stellungnahme des Bundeskanzleramtes an der Beanstandung fest oder nimmt das Bundeskanzleramt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beanstandung im Bundeskanzleramt Stellung, kann das administrative Kontrollorgan die Beanstandung dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan zur abschließenden Entscheidung vorlegen.

(4) 1Das gerichtsähnliche Kontrollorgan entscheidet über die Beanstandung nach Anhörung des Bundeskanzleramtes. 2Kommt das gerichtsähnliche Kontrollorgan zu dem Ergebnis, dass die Beanstandung rechtmäßig erfolgt ist, ordnet es an, dass der Beanstandung unverzüglich oder innerhalb einer von ihm bestimmten Frist abzuhelfen ist.



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Frühere Fassungen von § 52 BNDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19.04.2021 BGBl. I S. 771

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52 BNDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 BNDG Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes (vom 01.01.2024)
... Auswertung von Daten beinhalten, und 4. der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte. (3) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von ... 38 Absatz 7 und § 39 Absatz 4 und 3. der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte. (5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 Nummer 1 und ...
§ 51 BNDG Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans (vom 01.01.2022)
... administrativen Kontrollorgan steht im Rahmen seiner Kontrollbefugnis ein Beanstandungsrecht nach § 52  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
...  § 51 Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans § 52 Beanstandungen § 53 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022)
... Auswertung von Daten beinhalten, und 4. der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte. (3) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen ... Absatz 7 und § 39 Absatz 4 und 3. der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten Sachverhalte. (5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 Nummer 1 und ... administrativen Kontrollorgan steht im Rahmen seiner Kontrollbefugnis ein Beanstandungsrecht nach § 52 zu. § 52 Beanstandungen (1) Stellt das administrative ... im Rahmen seiner Kontrollbefugnis ein Beanstandungsrecht nach § 52 zu. § 52 Beanstandungen (1) Stellt das administrative Kontrollorgan im Rahmen seiner ...