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§ 52 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen



(1) 1Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:

1.
durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;

2.
durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

2Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. 2Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. 3Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber unterschrieben sein.



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Frühere Fassungen von § 52 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 19.07.2013Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
aktuellvor 19.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46c BRAO Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte (vom 01.08.2021)
... finden die §§ 44, 48 bis 49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 51 bis 55 keine Anwendung. (4) § 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Artikel 2 PartGGuaÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... der Geschädigten sicherzustellen." 2. Der bisherige § 51a wird § 52 und dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für ... ersetzt. 4. In § 59m Absatz 2 wird die Angabe „51a Abs. 1, die § 52 Abs. 2, §" durch die Wörter „52 Absatz 1 Satz 1, die §§ 53," ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 1 SyndAnwNRG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten finden die §§ 44, 48 bis 49a, 51 und 52 keine Anwendung. (4) § 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte mit der ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... „Mitgesellschafter" ersetzt. 20. § 51a wird aufgehoben. 21. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung § 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 53 Bestellung eines ...

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 13 BEG IV Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Wort „Mandanten" die Wörter „in Textform" eingefügt. 2. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ...