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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
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§ 52 - Bundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 830-2 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1982; FNA: 830-2 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 52
§ 52 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) 1Ist eine Person, deren Hinterbliebenen Versorgung zustehen würde, verschollen, so wird diesen Versorgung schon vor der Todeserklärung gewährt, wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. 2Stellt sich heraus, daß der Verschollene noch lebt, so gelten Leistungen nach Satz 1 als auch zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gewährt; er ist von dem Zeitpunkt an zum Ersatz nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, von dem an er seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen ist. 3Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente, wenn der Ehemann der Mutter während der Dauer der Empfängniszeit verschollen war.
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Zitierungen von § 52 BVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 BVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 BVG (vom 06.12.2019)
... (§ 36) und Sterbegeld (§ 37), 5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52 ), 6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen (§ 53). (2) Auf ...
§ 78a BVG
... auch Witwen mit Anspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe (§ 48) und Ehegatten Verschollener ( § 52 Abs. 1 ) gewährt werden. Die Vorschriften der §§ 72 bis 80 gelten ...
Zitat in folgenden Normen
Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933
§ 83 SEG Geldleistungen
... 40a des Bundesversorgungsgesetzes sowie 5. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes . Der so errechnete Gesamtbetrag wird um 25 Prozent erhöht. ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 81e SVG Versorgung bei rechtswidrigen tätlichen Angriffen im Ausland (vom 09.08.2019)
... erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes . (13) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Vorschrift oder einer ...
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
§ 144 SGB XIV Geldleistungen (vom 01.01.2024)
... nach § 48 sowie 14. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 . Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 1 BVGuaÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... die Wörter „das Fünfte," durch die Angabe „die §§ 47, 49 bis 52 , das" ersetzt. b) In Satz 4 werden das Wort „den" durch das Wort ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 12 SozERG Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... die Angabe „Absatz 3" ersetzt und werden die Wörter „die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ...
Artikel 13 SozERG Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... die Angabe „Absatz 3" ersetzt und werden die Wörter „die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Opferentschädigungsgesetz (OEG)
neugefasst durch B. v. 07.01.1985 BGBl. I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 10a OEG Härteregelung (vom 01.07.2011)
... erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses ...
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