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§ 52 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 52 Namentliche Abstimmung



1Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden. 2Schriftführer sammeln in Urnen die Abstimmungskarten, die den Namen des Abstimmenden und die Erklärung "Ja" oder "Nein" oder "Enthalte mich" tragen. 3Nach beendeter Einsammlung erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen. 4Die Schriftführer zählen die Stimmen. 5Der Präsident verkündet das Ergebnis.

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Zitierungen von § 52 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 GO-BT Feststellung der Beschlußfähigkeit Folgen der Beschlußunfähigkeit
... Zählung der Stimmen nach § 51, im Laufe einer Kernzeit-Debatte im Verfahren nach § 52 festzustellen. Der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.  ... anwesend sind. Die Feststellung der Anwesenheit erfolgt im Verfahren nach § 52 ...
§ 91 GO-BT Einspruch des Bundesrates
... gemäß § 51 abgestimmt, wenn nicht namentliche Abstimmung verlangt wird (§ 52 ...