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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

§ 52 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 52 Wiederholung der Präsentation und Verteidigung



(1) 1Ist die Präsentation oder die Verteidigung nicht bestanden worden, kann jede der beiden Prüfungen einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens erfolgen. 3Sind sowohl Präsentation als auch Verteidigung nicht bestanden, werden die Wiederholungen aufeinanderfolgend am selben Tag durchgeführt.

(2) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt.

(3) § 50 Absatz 4 gilt entsprechend.