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§ 52 - Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 52 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung
(1) 1Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten befugt, unbeschadet der Rechte aus Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
- hergestellt werden,
- 2.
- zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern,
- 3.
- angeboten werden,
- 4.
- ausgestellt sind oder
- 5.
- in Betrieb genommen werden.
(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. 2Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 3Ist die unentgeltliche Überlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt
- 1.
- mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren Verwenden befasst sind oder
- 2.
- mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind.
(4) 1Die Marktüberwachungsbehörden können von Konformitätsbewertungsstellen nach den §§ 13 und 14 Absatz 1 und von internen akkreditierten Stellen nach § 21a sowie von deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2Werden sie nach Satz 1 tätig, haben sie die anerkennende Stelle zu informieren.
(5) 1Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume und Unterlagen zu bezeichnen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen. 2Er hat auf Verlangen Informationen über diejenigen vorzulegen, von denen er in den letzten zehn Jahren Messgeräte bezogen oder an die er Messgeräte abgegeben hat. 3Er ist verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 4Er kann die Auskunft über Fragen verweigern, deren Beantwortung den Verpflichteten oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. 5Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1663 m.W.v. 15. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 52 MessEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.06.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1663 |
aktuell vorher | 19.04.2016 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes vom 11.04.2016 BGBl. I S. 718 |
aktuell | vor 19.04.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52 MessEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 MessEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MessEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 48 MessEG Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit
... erforderlichen Unterlagen und Informationen über Produkte nach den Vorschriften des § 52 Absatz 2, 4 und 5 anfordern. (2) Die Marktüberwachungsbehörden ...
§ 56 MessEG Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung (vom 19.04.2016)
... nur in elektronischer Form vor, genügt eine Vorlage in elektronischer Form. § 52 Absatz 5 Satz 4 und 5 ist auf die Verpflichteten nach Satz 1 bis 4 entsprechend ...
§ 58 MessEG Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen (vom 19.04.2016)
... haben die von ihnen aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzulegen. § 52 Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend ...
§ 59 MessEG Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... und Auslagen erhoben, wenn die Prüfung und Untersuchung 1. nach § 52 ergibt, dass ein Messgerät den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierauf erlassenen ...
§ 60 MessEG Bußgeldvorschriften (vom 15.06.2021)
... 8 oder § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 oder Nummer 6 zuwiderhandelt, 24. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 1 oder § 56 Absatz 3 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder eine zuständige ... Behörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt, 25. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 3 oder § 56 Absatz 3 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 718
Artikel 1 1. MessEGÄndG Änderung des Mess- und Eichgesetzes
... b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 7. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 19 Absatz 2" durch die Wörter ... 1" ersetzt. 8. In § 56 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „§ 52 Absatz 5 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 52 Absatz 5 Satz 4 und 5" ... die Wörter „§ 52 Absatz 5 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 52 Absatz 5 Satz 4 und 5" ersetzt. 9. In § 58 Absatz 3 Satz 5 werden die ... 5" ersetzt. 9. In § 58 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „§ 52 Absatz 5 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 52 Absatz 5 Satz 4 und 5" ... die Wörter „§ 52 Absatz 5 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 52 Absatz 5 Satz 4 und 5" ersetzt. 10. § 60 wird wie folgt geändert: ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1663
Artikel 1 2. MessEGÄndG
... erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat." 15. In § 52 Absatz 4 werden nach den Wörtern „§§ 13 und 14 Absatz 1" die Wörter ...
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