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§ 52 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)
Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 52 Prüfungsamt
(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.
(2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe,
- 1.
- die Laufbahnprüfung zu organisieren und durchzuführen,
- 2.
- einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln,
- 3.
- dafür zu sorgen, dass bei allen Anwärterinnen und Anwärtern derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und
- 4.
- die Entscheidungen der Prüfungskommissionen zu vollziehen.
(3) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/52_MtDBwVVDV.htm