Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 52 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
| |

§ 52 Niederschrift und Bekanntgabe



(1) Der Prüfungsausschuss hat in einer Niederschrift für jeden Prüfling Folgendes festzuhalten:

1.
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

2.
die End- und Einzelbewertungen der Klausuren nach § 49 Absatz 2,

3.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung,

4.
die End- und Einzelbewertungen der mündlichen Prüfungsleistung nach § 50 Absatz 4,

5.
die berechnete Gesamtpunktzahl nach § 51 Absatz 1,

6.
eine angehobene Gesamtpunktzahl nach § 51 Absatz 2,

7.
die Prüfungsgesamtnote nach § 51 Absatz 3,

8.
nach § 53 Absatz 1 und 2 gerügte Mängel, verlängerte Bearbeitungszeiten und gestellte Anträge,

9.
eine Beschränkung nach § 54 Absatz 2 und

10.
eine Entscheidung nach § 54 Absatz 3 Satz 3.

(2) 1Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses hat dessen Vorsitzende oder Vorsitzender dem Prüfling die Einzelbewertungen und die Endbewertung der mündlichen Prüfungsleistung sowie die Prüfungsgesamtnote mündlich bekanntzugeben. 2Damit ist die Prüfung abgelegt.

(3) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, hierüber eine Urkunde mit der Prüfungsgesamtnote auszustellen. 2Bei einer Gesamtpunktzahl von 6,50 oder höher ist in die Urkunde auch die Gesamtpunktzahl aufzunehmen.

(4) 1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 2Eine Beschränkung nach § 54 Absatz 2 und eine Entscheidung nach § 54 Absatz 3 Satz 3 sind in den Bescheid aufzunehmen.



 

Zitierungen von § 52 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 PatAnwAPrV Erste Wiederholungsprüfung (vom 01.08.2022)
...  (5) Für die Wiederholungsprüfung gelten im Übrigen die §§ 37 bis 53 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des Absatzes 2 die ...
§ 55 PatAnwAPrV Zweite Wiederholungsprüfung
... soll nicht mehr als 13 Monate betragen. Eine Fristbestimmung ist in den Bescheid nach § 52 Absatz 4 Satz 1  ...