§ 52 Leistungserbringung, Vergütung
(1)
1Die Hilfen nach den
§§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
2Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2)
1Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
2Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des
§ 65a des Fünften Buches erzielbaren geringsten Umfang geleistet.
(3)
1Bei Erbringung von Leistungen nach den
§§ 47 bis 51 sind die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des
Fünften Buches geltenden Regelungen mit Ausnahme des Dritten Titels des Zweiten Abschnitts anzuwenden.
2Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des
§ 28 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt.
3Die sich aus den
§§ 294,
295,
300 bis 302 des Fünften Buches für die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrechnung von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger der Sozialhilfe.
4Die Vereinbarungen nach
§ 303 Abs. 1 sowie
§ 304 des Fünften Buches gelten für den Träger der Sozialhilfe entsprechend.
(4) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird unter den Voraussetzungen von
§ 39a Satz 1 des Fünften Buches zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen der von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend
§ 39a Satz 3 des Fünften Buches zu zahlende Zuschuss geleistet.
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interne Verweise§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020) ... (§§ 41 bis 46b), 3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 ), 4. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a), 5. Hilfe zur ...
Zitat in folgenden NormenAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107
§ 40 SGB VIII Krankenhilfe ... so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
Zitate in aufgehobenen TitelnBundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 27d BVG (vom 01.01.2020) ... die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49 bis 52 , das Achte Kapitel und die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches ...
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