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§ 52 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
§ 52 Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen
§ 52 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 gelten nicht für Betreiber von Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs, die als Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen nach
- 1.
- Nummer 8.1.1 oder
- 2.
- Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl
(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst nicht
- 1.
- Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen; als Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen gelten solche Anlagen oder Verbrennungseinheiten, bei denen
- a)
- nach den Anforderungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Verbrennungstemperatur von mindestens 1.100 Grad Celsius erreicht sein muss oder
- b)
- der Anteil gefährlicher Abfälle an der insgesamt eingesetzten Menge an Abfällen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Ablauf des 31. Dezember 2023 insgesamt mehr als 66 Prozent betrug.
- 2.
- Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, die nicht von § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes umfasst sind.
Zitierungen von § 52 TEHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/52_TEHG.htm