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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 52 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 52 Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis
§ 52 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Verweis ist mit dem Verhängen vollstreckt.
(2) 1Der strenge Verweis wird vollstreckt durch Bekanntmachung vor den Soldatinnen und Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad der Soldatin oder des Soldaten an aufwärts. 2Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen die Soldatin oder den Soldaten ein strenger Verweis verhängt worden ist.
Zitierungen von § 52 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 WDO Entscheidung über die Beschwerde
... zu geben, in der die Verhängung erfolgte. Ist die Disziplinarmaßnahme nach § 52 Absatz 2 , § 53 Absatz 5, § 54 Absatz 5 oder § 55 Absatz 5 bereits bekannt gemacht worden, so ...
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