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§ 52 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 52 Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis



(1) Der Verweis ist mit dem Verhängen vollstreckt.

(2) 1Der strenge Verweis wird vollstreckt durch Bekanntmachung vor den Soldatinnen und Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad der Soldatin oder des Soldaten an aufwärts. 2Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen die Soldatin oder den Soldaten ein strenger Verweis verhängt worden ist.



 

Zitierungen von § 52 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 WDO Entscheidung über die Beschwerde
... zu geben, in der die Verhängung erfolgte. Ist die Disziplinarmaßnahme nach § 52 Absatz 2 , § 53 Absatz 5, § 54 Absatz 5 oder § 55 Absatz 5 bereits bekannt gemacht worden, so ...