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§ 52a - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 52a Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung
(1) Assoziationsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind Ausländer, für die das Assoziationsrecht EU-Türkei auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509, 510) Anwendung findet.
(2) 1Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben ist. 2Wird der Aufenthaltstitel für eine Person ausgestellt, die noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. 3In den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a beträgt die Gebühr 8 Euro.
(3) Von folgenden Gebühren sind die in Absatz 1 genannten Ausländer befreit:
- 1.
- von der nach § 45b Absatz 1 und der nach § 45b Absatz 2 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,
- 2.
- von der nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10 und der nach § 47 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,
- 3.
- von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 jeweils zu erhebenden Gebühr und
- 4.
- von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 und 14 jeweils zu erhebenden Gebühr, soweit sie sich auf die Änderung oder Umschreibung der in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 genannten Dokumente bezieht.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2467, 4114 m.W.v. 15. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 52a AufenthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2021 | Artikel 5 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2467 |
aktuell vorher | 10.05.2014 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 06.05.2014 BGBl. I S. 451 |
aktuell | vor 10.05.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52a AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52a AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 AufenthV Bearbeitungsgebühren (vom 01.04.2020)
... - EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben. (2) Für die Beantragung aller ... sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben. (3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht ...
§ 51 AufenthV Widerspruchsgebühr (vom 01.09.2017)
... der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr, 2. eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 5 AZRWEG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird" ersetzt. 3. § 52a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für Assoziationsberechtigte sind die ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 451
Artikel 1 10. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... a) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 52a Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung". b) Die Angabe ... b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „48 Abs. 1" die Angabe „und § 52a " eingefügt. 3. In § 51 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „48 ... Komma ersetzt und die Angabe „§ 50" durch die Angabe „§§ 50 und 52a " ersetzt. 4. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: ... „§§ 50 und 52a" ersetzt. 4. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: „§ 52a Befreiung und Ermäßigung bei ... 4. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: „§ 52a Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung (1) ...
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