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Artikel 52a - Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FachKrEG k.a.Abk.)

G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.03.2020, abweichend siehe Artikel 54
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Artikel 52a Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 52a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 AZRG § 23a (neu)

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:

§ 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik".

2.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

§ 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik

Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausländern, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, als Erhebungsmerkmale Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie als Hilfsmerkmale folgende Daten:

1.
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat,

2.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),

3.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),

4.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien,

5.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, das Sterbedatum sowie

6.
die Anschrift im Bundesgebiet.

Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. Die Bundesagentur für Arbeit stellt der Registerbehörde und obersten Bundesbehörden auf Anfrage die statistischen Ergebnisse differenziert nach dem Aufenthaltsstatus der Ausländer, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zur Verfügung."



 

Zitierungen von Artikel 52a Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 52a FachKrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachKrEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 47 2. DSAnpUG-EU Änderung des AZR-Gesetzes
... AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 52a des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...