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Artikel 53 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 53 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes


Artikel 53 ändert mWv. 1. Januar 2025 JArbSchG offen

Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Formvorgaben

Soweit in diesem Gesetz schriftliche Handlungen vorgesehen sind, können diese auch in Textform erfolgen. Dies gilt nicht für § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2."

2.
Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:

„§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben eine Kopie dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

§ 48 Information über Arbeitszeit und Pausen

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben eine Information über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen."

3.
In § 54 Absatz 3 werden die Wörter „hierüber an geeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang anzubringen" durch die Wörter „eine Kopie der Bewilligung den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen" ersetzt.

4.
§ 59 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 werden die Wörter „einen Abdruck" durch die Wörter „eine Kopie" ersetzt und werden die Wörter „nicht auslegt oder aushängt" durch die Wörter „nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt" ersetzt.

b)
In Nummer 8 werden die Wörter „Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aushängt" durch die Wörter „eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt" ersetzt.

c)
In Nummer 12 werden die Wörter „einen Aushang nicht anbringt" durch die Wörter „eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt" ersetzt.