Tools:
Update via:
§ 53 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
|
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
|
§ 53 Informationsaustausch
§ 53 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Informationsaustausch mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 2Es kann den Informationsaustausch mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Drittstaaten oder den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die zuständige Behörde übertragen.
Anzeige
Zitierungen von § 53 BioSt-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioSt-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 BioSt-NachV Datenabgleich
... die diese Nachweise ausgestellt hat, durch Einsichtnahme in diese Nachweise abgleichen. § 53 Satz 2 bleibt davon ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/53_BioSt-NachV.htm