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§ 53 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung
(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die
- 1.
- nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
- 2.
- zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind,
(2) 1Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. 2Unbeschadet der technisch bedingten Umwandlungsverluste ist die gesamte im Stromerzeugungsprozess eingesetzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungsfähig. 3Zum Stromerzeugungsprozess gehören insbesondere nicht:
- 1.
- Dampferzeuger, soweit deren thermische Energie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient,
- 2.
- nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,
- 3.
- Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht zur Stromerzeugung genutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1.000 Liter. 2Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(4) 1Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet hat. 2Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr einsetzt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 856, 908 m.W.v. 1. Juli 2019
Frühere Fassungen von § 53 EnergieStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2019 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299 |
aktuell vorher | 01.04.2012 (11.12.2012) | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2436 |
aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.03.2011 BGBl. I S. 282 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 1 Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG) vom 18.12.2006 BGBl. I S. 3180 |
aktuell | vor 01.01.2007 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53 EnergieStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die ... Abgrenzung des Stromerzeugungsprozesses und zu den Hauptbestandteilen der Stromerzeugungsanlage ( § 53 ) zu bestimmen und den am Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort ...
Zitat in folgenden Normen
Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 9 EnergieStV Anlagenbegriff (vom 01.01.2018)
... Anlage im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie der §§ 53 und 53a des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von ...
§ 80 EnergieStV Vorauszahlungen (vom 01.07.2021)
... und die Betriebserklärung vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind; 2. § 53 des Gesetzes die nach § 99 Absatz 3 erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits ...
§ 99 EnergieStV Steuerentlastung für die Stromerzeugung (vom 01.01.2018)
... Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller ...
§ 112 EnergieStV Übergangsregelung (vom 13.02.2023)
... System erfolgen. (2) Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung sind die §§ 9 bis 11, 98 und ...
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 4 EnergieStGuaÄndG Inkrafttreten (vom 01.04.2012)
... gesondert bekannt. *) (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13 §§ 53 und 53b tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Artikel 1 BioKraftQuG Änderung des Energiesteuergesetzes (vom 01.01.2007)
... a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter." 6. In § 53 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Abweichend von ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes". b) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § ... nach der Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes". h) Die Angabe zu § 99a wird wie folgt gefasst: ... „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes". 4. Die Zwischenüberschrift nach § 9 wird wie ... Anlage im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie der §§ 53 und 53a des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von ... 33. Die Zwischenüberschrift vor § 98 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes". 34. Dem § 98 wird folgender Absatz 3 angefügt: ...
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes (vom 01.04.2011)
... kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden." 17. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 ...
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... und Nutzungsgrad". b) Die Angabe zu § 53 wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 53 Steuerentlastung für die ... b) Die Angabe zu § 53 wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von ... die Wörter „oder abgegeben" eingefügt. 13. § 53 wird durch die folgenden §§ 53 bis 53b ersetzt: ... abgegeben" eingefügt. 13. § 53 wird durch die folgenden §§ 53 bis 53b ersetzt: „§ 53 Steuerentlastung für ... folgenden §§ 53 bis 53b ersetzt: „§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von ... des Stromerzeugungsprozesses und zu den Hauptbestandteilen der Stromerzeugungsanlage (§ 53 ) zu bestimmen und den am Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort ...
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 2 StromStBefNG Änderung des Energiesteuergesetzes
... 1.000 Kilogramm nach" die Angabe „§ 2" eingefügt. 7. § 53 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, sofern die Steuerung der Anlagen zur gekoppelten ... gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, sofern die einzelnen Einheiten zur Stromerzeugung ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... der Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Gesetzes". b) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu ... „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § 9 Anlagenbegriff Zu den §§ 3, 53a ... den §§ 98 und 99 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die ... Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme, Allgemeines Zu § 53 des Gesetzes § 99 Steuerentlastung für die Stromerzeugung Zu ... vor § 1b wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Gesetzes". 4. § 1b wird wie folgt geändert: ... Als gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK) im Sinn der §§ 3 und 53 bis 53b des Gesetzes gilt die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in nutzbare ... „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § 9 Anlagenbegriff (1) Als Anlage im Sinn des ... Als Anlage im Sinn des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und der §§ 53 bis 53b des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von ... (Zubau), gelten sie als Bestandteil dieser Anlage. (2) Als Anlage im Sinn des § 53 des Gesetzes gelten unbeschadet des Absatzes 1 auch mehrere Stromerzeugungseinheiten an ... und die Betriebserklärung vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind; 2. § 53 des Gesetzes die nach § 99 Absatz 3 erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits ... und die folgenden §§ 98 bis 99d ersetzt: „Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes § 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die ... entnommenen Dampfmenge und ihres Anteils an der Gesamtdampferzeugung zuzurechnen. Zu § 53 des Gesetzes § 99 Steuerentlastung für die Stromerzeugung (1) ... 99 Steuerentlastung für die Stromerzeugung (1) Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller ... werden angefügt: „(2) Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung sind die §§ 9 bis 11, 98 und ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... wie folgt gefasst: „§ 50 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Steuerentlastung für die ... d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung". e) Die Angabe zu § 53a wird ... wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verheizt" ersetzt. 25. § 53 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung". b) Absatz 1 wird wie folgt ...
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