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§ 53 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 53 Bestehen der Diplomprüfung, Rangpunkte
§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- die Modulprüfungen in den fachtheoretischen und den praxisintegrierenden Studienabschnitten bestanden sind,
- 2.
- die Diplomarbeit bestanden ist und
- 3.
- das Diplomkolloquium bestanden ist.
(2) 1Für die Berechnung der Rangpunkte der Diplomprüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Ergebnisse der Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienabschnitten mit 60 Prozent,
- 2.
- die Ergebnisse der Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studienabschnitten mit 20 Prozent,
- 3.
- das Ergebnis von Diplomarbeit und Diplomkolloquium mit insgesamt 20 Prozent.
(3) 1Ist die Diplomprüfung bestanden, so werden die Rangpunkte kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Den gerundeten Rangpunkten wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.
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Zitierungen von § 53 GADVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 GADVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GADVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 GADVDV Prüfungen
... (5) Eine Prüfung ist, soweit sich aus Absatz 6, § 35 Absatz 4 und § 53 Absatz 1 nichts anderes ergibt, bestanden, wenn sie mit mindestens 5 Rangpunkten bewertet worden ist. ...
§ 28 GADVDV Bewertung der Prüfungsleistungen
... Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 29 Absatz 5 bis 7, § 35 Absatz 4 und § 53 Absatz 2 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet: ...
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