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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

§ 53 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 53 Gesamtnote der Bachelorarbeit



(1) Sind alle Einzelprüfungen der Bachelorarbeit bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit gemäß § 37 Absatz 4 bis 6 berechnet und festgelegt.

(2) In die Gesamtnote gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein

1.
die Bewertung der Bachelorthesis, numerischer Notenwert, mit 50 Prozent,

2.
die Bewertung der Präsentation, numerischer Notenwert, mit 15 Prozent, und

3.
die Bewertung der Verteidigung, numerischer Notenwert, mit 35 Prozent.