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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025
§ 53 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 53 Gesamtnote der Bachelorarbeit
(1) Sind alle Einzelprüfungen der Bachelorarbeit bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit gemäß § 37 Absatz 4 bis 6 berechnet und festgelegt.
(2) In die Gesamtnote gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein
- 1.
- die Bewertung der Bachelorthesis, numerischer Notenwert, mit 50 Prozent,
- 2.
- die Bewertung der Präsentation, numerischer Notenwert, mit 15 Prozent, und
- 3.
- die Bewertung der Verteidigung, numerischer Notenwert, mit 35 Prozent.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/53_GVIDVDV.htm