§ 53
1Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.
interne Verweise§ 89 HwO ... Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung: 1. § 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen ...
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