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§ 53 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
§ 53 Prüfungskommission der Zwischenprüfung
(1) 1Für die Zwischenprüfung richtet das Bildungszentrum der Bundeswehr eine Prüfungskommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
(2) Eine Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht aus
- 1.
- einer oder einem Lehrenden des Bildungszentrums der Bundeswehr als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- mindestens zwei Lehrenden des Bildungszentrums der Bundeswehr als Beisitzenden.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
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