§ 53 Auskunftsrechte des Anschlussnutzers
Unbeschadet des
Artikels 15 in Verbindung mit
Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 hat der Messstellenbetreiber dem Anschlussnutzer auf Verlangen auch Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren, soweit diese Daten nicht personenbezogen sind.
Frühere Fassungen von § 53 MsbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ an Mindestanforderungen MsbG 21 intelligente Messsysteme (vom 27.05.2023) ... 24 Monate zur Verfügung stellen zu können und e) die Informationen aus § 53 *) zur Verfügung zu stellen, 3. sichere Verbindungen in Kommunikationsnetzen ... einer Liegenschaft realisiert werden, soweit die Einsichts- und Informationsrechte nach den §§ 53 und 61 sowie die gleichen Funktions- und Sicherheitsanforderungen wie bei der Bündelung der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 10 WaStNUG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... 22" eingefügt. bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „ § 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 53" ersetzt. cc) In Nummer 4 ... b werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „ § 53 " ersetzt. cc) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach den Wörtern ... erfolgen." 6. In § 61 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „ § 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 53" ersetzt. 7. In § 62 Absatz ... 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „ § 53 " ersetzt. 7. In § 62 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ ... 53" ersetzt. 7. In § 62 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „ § 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 53" ersetzt. 8. In § 67 Absatz ... 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „ § 53 " ersetzt. 8. In § 67 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 90 2. DSAnpUG-EU Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... durch die Wörter „die Verarbeitung" ersetzt. e) In der Angabe zu § 53 wird das Wort „Informationsrechte" durch das Wort „Auskunftsrechte" ... durch das Wort „Verarbeitungszweck" ersetzt. 12. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Auskunftsrechte des Anschlussnutzers ... ersetzt. 12. § 53 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Auskunftsrechte des Anschlussnutzers Unbeschadet des Artikels 15 in Verbindung mit ...
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