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§ 53 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 53 Wahlunterlagen
(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:
- 1.
- die Wählerverzeichnisse,
- 2.
- die Wahlausschreiben,
- 3.
- die Wahlvorschläge,
- 4.
- die Bewerberliste,
- 5.
- die Stimmzettel,
- 6.
- die ungültigen Stimmzettel,
- 7.
- die Stimmzettelumschläge,
- 8.
- die ungültigen Stimmzettelumschläge,
- 9.
- die Wahlbriefe,
- 10.
- die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,
- 11.
- die vorgedruckten Erklärungen,
- 12.
- die Wahlniederschrift,
- 13.
- die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und
- 14.
- der Vermerk über die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(2) Der Vertrauenspersonenausschuss bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.
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