§ 53 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 53 Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26


§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Betreiber einer Anlage, die

1.
nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum 5. März 2025 geltenden Fassung nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war und

2.
die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 nicht erfüllt,

ist verpflichtet, zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 gegenüber der zuständigen Behörde bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die Gesamtemissionsmenge der Anlage in den Jahren 2019 bis 2023 aus dem Einsatz von Biomasse resultiert, die mit dem Emissionsfaktor Null zu bewerten ist.

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Zitierungen von § 53 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 TEHG Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen
... für Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz nach § 26 Absatz 3 und § 53 . (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der ...
§ 50 TEHG Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
... März 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden. § 53 bleibt unberührt. (4) Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer ...


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