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§ 53 - Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 53 Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals
§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Erhöhung des Stammkapitals im Register eingetragen worden ist.
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Zitierungen von § 53 UmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 56 UmwG Anzuwendende Vorschriften (vom 15.07.2011)
... sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 51 bis 53 , 54 Absatz 1 bis 3 sowie des § 55 entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 3. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... 2. In § 56 wird die Angabe „§§ 51, 52 Abs. 1, §§ 53 , 54 Abs." durch die Angabe „§§ 51 bis 53, 54 Absatz" ersetzt. ... 51, 52 Abs. 1, §§ 53, 54 Abs." durch die Angabe „§§ 51 bis 53 , 54 Absatz" ersetzt. 3. § 62 wird wie folgt geändert: a) Die ...
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