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§ 53 - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 53 Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals



Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Erhöhung des Stammkapitals im Register eingetragen worden ist.

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Zitierungen von § 53 UmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 UmwG Anzuwendende Vorschriften (vom 15.07.2011)
... sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 51 bis 53 , 54 Absatz 1 bis 3 sowie des § 55 entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 3. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
...  2. In § 56 wird die Angabe „§§ 51, 52 Abs. 1, §§ 53 , 54 Abs." durch die Angabe „§§ 51 bis 53, 54 Absatz" ersetzt.  ... 51, 52 Abs. 1, §§ 53, 54 Abs." durch die Angabe „§§ 51 bis 53 , 54 Absatz" ersetzt. 3. § 62 wird wie folgt geändert: a) Die ...