(1) 1Die Disziplinarbuße kann von den Dienstbezügen oder dem Wehrsold oder, wenn das Dienstverhältnis endet, von dem Entlassungsgeld oder dem Ruhegehalt abgezogen werden. 2Die Vollstreckung beginnt mit dem für den Abzug oder die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt.
(2) Die oder der für die Vollstreckung zuständige Vorgesetzte kann Teilzahlungen bewilligen.
(4) 1Bei dem Abzug und der Beitreibung einer Disziplinarbuße unterliegen die Dienstbezüge, der Wehrsold, das Entlassungsgeld und das Ruhegehalt nicht den Beschränkungen, die für die Pfändung gelten. 2Der Soldatin oder dem Soldaten sind jedoch die Mittel zu belassen, die zum eigenen und familiären Unterhalt sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Unterhaltspflichten notwendig sind.
(5) 1Für die strenge Disziplinarbuße gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vollstreckung mit der Bekanntmachung vor den Soldatinnen und Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad der Soldatin oder des Soldaten an aufwärts beginnt. 2Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen die Soldatin oder den Soldaten eine strenge Disziplinarbuße verhängt worden ist.